Neue AMS-Regelung ab Juli 2025: Schnellere Rückmeldung nach Unterbrechung notwendig

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Neue AMS-Regelung ab Juli 2025: Schnellere Rückmeldung nach Unterbrechung notwendig

Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Regeln für Arbeitslose, die sich nach einer Unterbrechung – etwa durch Krankheit, einen Auslandsaufenthalt, Schulung,

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Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Regeln für Arbeitslose, die sich nach einer Unterbrechung – etwa durch Krankheit, einen Auslandsaufenthalt, Schulung, Karenz oder Haft – wieder beim Arbeitsmarktservice (AMS) vormerken lassen wollen. Statt wie bisher eine Woche Zeit zu haben, müssen sich Betroffene künftig bereits am ersten Tag nach Ende der Unterbrechung beim AMS melden. Diese Änderung ist Teil einer gesetzlichen Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, die im Juni 2024 beschlossen wurde.

Versäumt man diese Frist, hat das finanzielle Folgen: Das Arbeitslosengeld wird dann erst ab dem tatsächlichen Tag der Rückmeldung gewährt – eine rückwirkende Zahlung entfällt. Die Wiedermeldung kann telefonisch, persönlich oder über das eAMS-Konto erfolgen. Im Falle einer krankheitsbedingten Unterbrechung ist weiterhin ein ärztliches Attest notwendig – selbst bei kurzen Ausfällen, wie das AMS betont.

Digitale Kommunikation wird Standard

Mit den Neuerungen wird außerdem die Kommunikation mit dem AMS weiter digitalisiert. Wer das eAMS-Konto nutzt, ist künftig verpflichtet, mindestens zweimal pro Woche den elektronischen Posteingang zu prüfen. Nachrichten über das eAMS-Konto gelten rechtlich als zugestellt – der Postversand erfolgt nur noch in Ausnahmefällen. Wer Fristen versäumt, muss – wie bisher – mit Sanktionen rechnen.

Diese Änderungen sollen die Prozesse beim AMS effizienter gestalten und die Eigenverantwortung der Arbeitslosen stärken.

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