Patient starb im Schlaflabor – Pflegerin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt Nach dem tragischen Tod eines Patienten im Schlaflabor des Salzburger L
Patient starb im Schlaflabor – Pflegerin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt
Nach dem tragischen Tod eines Patienten im Schlaflabor des Salzburger Landeskrankenhauses wurde am Dienstag eine diplomierte Krankenpflegerin (50) vom Landesgericht Salzburg schuldig gesprochen. Sie erhielt eine Strafe von drei Monaten Haft auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zwei Stunden ohne genaue Überwachung
Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft richten sich auf die mangelnde Überwachung eines schwer übergewichtigen Patienten mit mehreren Vorerkrankungen. Laut Anklage hatte die Pflegerin in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2023 den Gesundheitszustand des Mannes nicht ausreichend kontrolliert – insbesondere den sogenannten pCO₂-Wert, also den Kohlendioxid-Partialdruck im Blut, der ein wichtiger Indikator für die Atmung ist.
Der Patient verstarb gegen 5.30 Uhr an Atemversagen. Die Staatsanwaltschaft sah in der unterlassenen Kontrolle über einen Zeitraum von etwa zwei Stunden eine klare Pflichtverletzung und warf der Pflegerin Fahrlässigkeit vor.
Angeklagte weist Schuld von sich
Die Krankenpflegerin selbst betonte vor Gericht, sie habe sich an alle geltenden Richtlinien und Vorgaben gehalten. Ihrer Aussage nach habe sie die Situation korrekt eingeschätzt und entsprechend gehandelt. Dennoch sah das Gericht eine Sorgfaltspflichtverletzung als erwiesen an und verurteilte sie zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Noch kein rechtskräftiges Urteil
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht eine mögliche Berufung im Raum. Ob die Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft weitere rechtliche Schritte einleiten werden, ist derzeit noch unklar.
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Verantwortung medizinischen Personals in sensiblen Bereichen wie der Schlafdiagnostik – und darauf, wie wichtig lückenlose Überwachung bei Risikopatienten ist.

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